Kostenabrechnung

Kosten-
Abrechnung

Grundlage der Abrechnung meiner Leistungen bildet die Gebührenordnung für Ärzte, (GOÄ) Abschnitte B und G. Die GOÄ regelt die Abrechnung aller Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen

In der Regel werden die Kosten für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von privaten Krankenkassen und Beihilfestellen übernommen.
Da der Umfang der erstattungsfähigen Leistungen sowie die Antragsformalitäten von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag abhängen, empfehle ich Ihnen, direkt mit Ihrer Versicherung Kontakt aufzunehmen und sich dort nach den Bedingungen zu erkundigen.

Kostenübernahme durch Beihilfestellen

Bei im Öffentlichen Dienst Beschäftigten trägt die Beihilfestelle anteilig die Kosten einer Psychotherapie. Diese Kostenübernahme sollte vor Beginn der Psychotherapie bei der Beihilfe beantragt werden.
Beihilfeberechtigte Personen haben zudem meist eine zusätzliche private Krankenversicherung, die den von der Beihilfe nicht übernommenen Anteil der Kosten, abdeckt.

Selbstzahler

Sie können die Kosten der Behandlung natürlich auch selbst übernehmen. Hierfür sind keine Formalitäten notwendig. Auch werden keine Daten an die Krankenkasse weitergegeben.

Coaching

Die Kosten für die Coaching-Angebote vereinbare ich mit Ihnen je nach Art und Umfang des Coachings.
Da Coaching keine Heilbehandlung darstellt, wird es weder von privaten noch von gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Gesetzlich versicherte Patienten

Als Privatpraxis kann ich im Regelfall leider nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Jedoch kann in begründeten Einzelfällen die Therapie auf dem Weg der Kostenerstattung über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden.
Entscheidend ist hier der Nachweis, dass Sie bei zumutbarer Wartezeit und in angemessener Entfernung zu Ihrem Wohnort keinen geeigneten Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung erhalten haben. Dann ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen die Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten zu erstatten – auch wenn dieser nicht in der kassenärztlichen Versorgung tätig ist (SGB 5 § 13, Absatz 3).

Einen guten Überblick über das Kostenerstattungs­verfahren und die damit verbundenen einzu­leitenden Schritte finden Sie in der Broschüre der Bundes­psychotherapeuten­kammer.

Weitere Hintergrundinformationen zum Erstattungsverfahren für die Behandlung von Jugendlichen finden Sie hier.

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